Steuervergünstigungen "im Garten"
Veröffentlicht von Stefan Martini in Wissenwertes · Donnerstag 12 Nov 2015 · 1:00
Tags: Steuer, Steuervergünstigungen, §35a, Abs., 2, Satz, 1, EStG, §35a, Abs., 2, Satz, 2, EStG
Tags: Steuer, Steuervergünstigungen, §35a, Abs., 2, Satz, 1, EStG, §35a, Abs., 2, Satz, 2, EStG
§35a Abs. 2 Satz 1 EStG
2009 wurden bei Inanspruchnahme handwerklicher Dienstleistungen die Steuervergünstigungen angepasst.
Bei der Ausführung von Gartenumgestaltungen zum Beispiel Pflasterarbeiten die der Erhaltung oder der Renovierung dienen, können 20% von maximal 20.000 € steuermindernd berücksichtigt werden. Hier also 4000€.
§35a Abs. 2 Satz 2 EStG
Im Jahr 2011 kam eine weitere positive Veränderung.
Der Bundesfinanzhof willigt zusätzlicher Steuervergünstigungen für Neuanlagen von Gärten ein.
Hier können Sie im Höchstsatz 1200€ (20% von 6000€) steuerlich gelten machen, unabhängig von §35a Abs. 2 Satz 1 EStG handwerklichen Dienstleistungen.
Daher sind alle unsere Rechnungen auf diese Anforderungen angepasst und bei uns schon lange Standard.
Wie muss eine Rechnung aussehen?
- Gesetzliche Mehrwertsteuern müssen ausgewiesen sein.
- Lohnkosten sind eindeutig auszuweisen. Das heißt, nur ausgewiesene Lohnkosten, darunter fallen auch die Fahrt sowie Maschinenkosten werden angerechnet und anerkannt.
- Materialkosten werden nicht anerkannt, werden bei uns aber trotz allem einzeln angegeben.
- Alle Rechnungsbeträge müssen über einem Bankkonto laufen, Barzahlungen werden nicht von Finanzamt anerkannt.